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Seit über 65 Jahren vermisste und inzwischen über 100 Jahre alte Person kann bei Ausbleiben von Nachrichten für Tod erklärt werden
Ist eine Person seit über 65 Jahren vermisst, ohne dass Nachrichten über ihren Verbleib vorliegen, und müsste die Person inzwischen über 100 Jahre alt sein, kann sie gemäß § 3 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) für Tod erklärt werden. Der wahrscheinliche Todeszeitpunkt bestimmt sich in diesem Fall nach der durchschnittlichen Lebenserwartung, die die vermisste Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht über ihren Verbleib gehabt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts ...