Öffentliche Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung durch Aufkleber am Pkw begründet Strafbarkeit

Bringt jemand an seinem Pkw Aufkleber mit den Texten "Die Papstsau Franz umbringen." sowie "Jesus - 2000 Jahre rumhängen und noch immer kein Krampf!" an, so macht er sich wegen Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB strafbar. Denn die Äußerungen stellen eine Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung dar, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein pensionierter Lehrer brachte seit Sommer/Herbst 2014 in einem vierwöchigen Rhythmus verschiedene Beschriftungen an seinem Pkw an. Darunter befanden sich zwei Aufkleber mit dem Inhalt: "Die Papstsau Franz umbringen." sowie "Jesus - 2000 Jahre rumhängen und noch immer kein Krampf!". Hintergrund dieser Aktion war, dass der aus einem christlichen Elternhaus stammende Lehrer im Laufe seines Lebens bemerkte, dass der christliche Glaube auf zahlreichen fragwürdigen Elementen beruht. Er setzte sich daher zum Ziel, die Bevölkerung richtig aufzuklären. Den Text auf den Aufklebern formulierte er nach eigenen Angaben "extra knusprig", um dadurch mehr Aufmerksamkeit zu erhalten. Für ihn war Aufklärung gleich Ärgernis. Der Lehrer wurde aufgrund der beiden Aufkleber wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB angeklagt.

Strafbarkeit wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den pensionierten Lehrer wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB. Es sprach jedoch nur eine Verwarnung aus und behielt sich daher die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vor.

Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Lehrer sowohl das Papsttum als auch die Christenverehrung bzw. das Leiden Christi beleidigt. Durch den ersten Text sei eine Missachtung bzw. Nichtachtung des Lebensrechts sowie der Stellung des Kirchenoberhaupts in ganz krasser Form zum Ausdruck gekommen. Durch den zweiten Text habe der Lehrer Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich gemacht bzw. sogar verhöhnt.

Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens Die Beschimpfungen seien geeignet gewesen, so das Amtsgericht, den öffentlichen Frieden zu stören. Die betroffenen Christen haben nicht mehr darauf vertrauen können, dass die Glaubensausübung in Rechtssicherheit gewährleistet werde, sollte der Lehrer nicht bestraft werden. Zudem würde die Intoleranz bei Dritten gefördert werden, weil diese haben annehmen dürfen, sich ähnliche Beschimpfungen erlauben zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Ohne Ahndung des Verhaltens des Lehrers würde eine Verunsicherung entstehen, ob man noch frei von Ängsten in der Gemeinschaft mit seinem Glauben leben könne.

Wiedergabe von Äußerungen Luthers sowie Küppersbusch unerheblich Soweit sich der Lehrer darauf berief, dass er lediglich Zitate von Martin Luther sowie vom Moderator Friedrich Küppersbusch verwendet habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn beide Beschriftungen seien von dem Lehrer völlig aus dem Zusammenhang plakativ und ohne weiteren erkennbaren Kontext auf den Pkw geklebt worden. Er habe nicht kenntlich gemacht, dass es sich um Zitate handelte. Er habe sich somit die Äußerungen zu Eigen gemacht, so dass die Beschimpfungen ihm zu zuordnen gewesen seien.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Lüdinghausen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.02.2016
  • Aktenzeichen:9 Ds-81 Js 3303/15-174/15

Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)