Verurteilung eines radikal-religiösen Fahrlehrers wegen Unterstützung einer Terrororganisation rechtfertigt Widerruf der Fahrlehrererlaubnis

Wird ein radikal-religiöser Fahrlehrer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann dies den sofortigen Widerruf der Fahrlehrererlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) rechtfertigen. Denn ein religiöser Extremist gilt als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kündigte ein Fahrlehrer seinen Arbeitsvertrag mit einer Fahrschule, um sich voll und ganz der Unterstützung der terroristischen Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar zu widmen. Die Organisation hatte sich zum Ziel gesetzt, das Assad-Regime zu beseitigen und in Syrien ein islamisches Kalifat unter Geltung der Scharia zu errichten. Der Fahrlehrer stand seit dem Jahr 2011 unter den Einfluss eines salafistischen Predigers und radikalisierte sich dadurch zunehmend. Nachdem der Fahrlehrer die Terrororganisation zunächst aus Deutschland heraus unterstützte, entschied er sich später an Kampfeinsätzen in Syrien teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin wurde er schließlich noch in Deutschland festgenommen und im März 2015 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin die Fahrlehrererlaubnis und ordnete zudem die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Dagegen richtete sich der Antrag des Fahrlehrers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis rechtmäßig Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrlehrer. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis sei rechtmäßig. Es sei davon auszugehen, dass der Widerruf selbst rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe.

Rechtmäßiger Widerruf der Fahrlehrererlaubnis Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 8 Abs. 2 FahrlG rechtmäßig. Denn der Fahrlehrer habe sich als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG herausgestellt. Aufgrund seiner radikal-religiösen Ansichten und seiner Verurteilung sei derzeit nicht gewährleistet, dass der Fahrlehrer zukünftig seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben werde.

Unzuverlässigkeit des extremistischen Fahrlehrers Es sei ernsthaft zu befürchten, so das Verwaltungsgericht, dass der Fahrlehrer erneut seine extremistische Ansichten den Vorrang gegenüber seinen Pflichten als Fahrlehrer einräume. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Fahrlehrer eine Vorbild- bzw. Leitfunktion zukomme. Ein Fahrlehrer stehe in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Es sei daher zu befürchten, dass der Fahrlehrer seine besonderen Einflussmöglichkeiten auf seine vor allem jungen Fahrschüler zur Verbreitung von radikal-islamischen Ansichten nutze. Diese Gefahr werde dadurch verstärkt, dass Fahrschüler sich einer Einflussnahme durch den Fahrlehrer häufig nur schwer entziehen können, da sie sich zum einen als Heranwachsende noch in einem Reifeprozess befinden und zum anderen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Fahrlehrer stehen.

Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe angesichts der geschilderten Gefahren ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Das Interesse des Fahrlehrers am Behalt der Fahrlehrererlaubnis müsse zurücktreten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.01.2016
  • Aktenzeichen:6 L 3816/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)