Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Mann dann keinen Unterhalt mehr verlangen kann, wenn sie bereits seit einem Jahr in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt.
Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war die Ehefrau des Antragstellers in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".
Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners nicht zumutbar
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass in solch einer Konstellation auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- OLG Brandenburg: Eingehen einer außerehelichen gleichgeschlechtlichen Beziehung vor der Trennung kann zur Kürzung des Trennungsunterhaltes führen ( Oberlandesgericht BrandenburgUrteil[Aktenzeichen: 10 UF 166/03] )
- BGH: Unwirksamer Verzicht auf Trennungsunterhalt bei Abweichung des rechnerisch zustehenden Unterhalts vom vereinbarten Unterhalt um ein Drittel ( BundesgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: XII ZB 1/15] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
- Entscheidungsart:Hinweisverfügung
- Datum:16.11.2016
- Aktenzeichen:4 UF 78/16