Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die Arbeitgeberin zum 1. Januar 2012 eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener
Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und
fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele
sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.
BAG bittet Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des
Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 17. März 2015 an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser mit Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15 - entschieden:
"Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist dahin
auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt,
gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds
an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem
hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung
Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden
Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer
ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat."
BAG: Zustimmung zu Recht verweigert
Im Hinblick darauf hat das Bundesarbeitsgericht den
Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat hat
die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt
es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen
Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt
bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der
- wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Landesarbeitsgericht DüsseldorfBeschluss[Aktenzeichen: 6 TaBV 30/12]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:21.02.2017
- Aktenzeichen:1 ABR 62/12