Bei der Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen ist der besondere Ausweisungsschutz zu beachten. Führt die Ausweisung wegen der dem Ausländer im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, kann er sich weiterhin auf die einem Flüchtling nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte berufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall lebt ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland. Dem Kläger wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zuerkannt und zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Im Dezember 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über Einreise- und Aufenthaltsverbotsbefristung
Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK)
ausgewiesen. Zugleich wurde er verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen
Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim
beschränkt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit
Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, das mit der
Ausweisung kraft Gesetzes eingetretene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre
zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde verpflichtet, eine
eigene Ermessensentscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu
treffen, und die Revision des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
Ausweisungsrecht im Einklang mit Stillhalteklausel des Assoiationsrechts EWG-Türkei
Das Gericht hat die Ausweisung des Klägers an dem seit 1. Januar 2016 geltenden
neuen Ausweisungsrecht gemessen. Dieses steht im Einklang mit der Stillhalteklausel
des Assoziationsrechts EWG-Türkei, weil es in der gebotenen Gesamtschau auch
unter Berücksichtigung des Systemwechsels von einer Ermessensentscheidung zu einer
gebundenen Entscheidung für türkische Staatsangehörige nicht zu einer Verschlechterung führt.
Sicherheitsgefährdung der Bundesrepublik Deutschland durch Aktivitäten des Klägers in terroristischer Vereinigung
Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet. Er unterstützt seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in
der Türkei agierende Kurdenpartei PKK, eine terroristische Vereinigung. Der Kläger
engagierte sich als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter
und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen. Das lässt nach den Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs erkennen, dass er sich den Zielen der PKK verpflichtet fühlt
und deren als terroristisch zu qualifizierendes Handeln zumindest billigt. Die Ausweisung
ist trotz der Anerkennung des Klägers als Flüchtling und weiterer zu seinen Gunsten sprechender
Belange verhältnismäßig, zumal eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts
wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes (Art. 3 EMRK) nicht in Frage
kommt. Die Ausweisung führt lediglich zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sozialen Rechten mit räumlicher Beschränkung und Meldeauflagen
Die Ausweisung durfte trotz des besonderen Schutzes ergehen, den ein anerkannter
Flüchtling genießt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Auch die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie)
steht der Ausweisung des Klägers ohne Aufenthaltsbeendigung nicht
entgegen. Die Ausweisung führt zwar kraft Gesetzes zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
24. Juni 2015 darf einem Flüchtling der Aufenthaltstitel aber entzogen werden, wenn -
wie hier - zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen
(Art. 24 EU-Anerkennungsrichtlinie). Nach diesem Urteil bleiben dem Ausländer aber
- solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - die ihm nach dem Unionsrecht als Flüchtling
zustehenden Rechte erhalten. Dazu gehören u.a. das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten. Diese Rechte
dürfen, auch soweit sie nach nationalem Recht an den Besitz eines Aufenthaltstitels
anknüpfen, von den zuständigen Behörden daher nicht mit der Begründung versagt werden,
dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden
ist. Allerdings dürfen nach Art. 33 EU-Anerkennungsrichtlinie zusammen mit der Ausweisung
der Aufenthalt räumlich beschränkt und Meldeauflagen verfügt werden, weil derartige
Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig
in Deutschland aufhaltenden Ausländern zulässig sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung
Da über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach aktueller Rechtslage
von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist, war die vom Verwaltungsgericht
ausgesprochene Befristungsentscheidung aufzuheben und der Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Unterstützung der PKK rechtfertigt auch nach neu geltenden Ausweisungsvorschriften eine Ausweisung ( Verwaltungsgerichtshof Baden-WürttembergUrteil[Aktenzeichen: 11 S 889/15] )
- Verwaltungsgericht KarlsruheUrteil[Aktenzeichen: 1 K 102/12]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:22.02.2017
- Aktenzeichen:BVerwG 1 C 3.16