BGH: Geltendmachung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung setzt nicht zwingend Abnahme des Werks voraus

Das Geltendmachen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2, 637 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abnahme des Werks voraus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma damit beauftragt die Fassade zweier unter Denkmalschutz stehender Gebäude zu erneuern. Nachdem die Arbeiten ausgeführt wurden, stellte der Eigentümer der beiden Gebäude noch vor Abnahme der Arbeiten fest, dass die Fassaden nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen wurden. Er rügte daher gegenüber der Baufirma im September 2009 Mängel an den Objekten und setzte eine Frist zur Mangelbeseitigung. Der Firmeninhaber wies den Vorwurf der Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten zurück. Der Hauseigentümer sah sich daraufhin gezwungen gerichtlich einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung geltend zu machen.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht München sahen die fehlende Abnahme der Arbeiten als nicht problematisch und gaben der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundesgerichtshof fordert zur Geltendmachung von Mängelrechten Abnahme Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er wies aber zugleich daraufhin, dass der Auftragnehmer Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme der Arbeiten geltend machen könne.

Abnahme in Ausnahmefällen nicht erforderlich Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne aber in Ausnahmefällen der Auftraggeber die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne eine vorherige Abnahme geltend machen. Dies sei dann der Fall, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergangen sei. So liege der Fall, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten als fertiggestellt zur Abnahme anbiete und der Auftraggeber nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend mache oder er die Minderung des Werklohns erkläre.

Geltendmachung von Vorschusszahlungen setzt grundsätzlich Abnahme voraus Verlange der Auftraggeber dagegen eine Vorschusszahlung zwecks Beseitigung der Mängel, so der Bundesgerichtshof, erlösche der Erfüllungsanspruch nicht. Eine Abnahme sei in diesem Fall daher weiterhin erforderlich. Etwas anderes gelte nur, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringe, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen und somit endgültig und ernsthaft eine Erfüllung durch ihn ablehnt.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht LandshutUrteil[Aktenzeichen: 23 O 275/13]
    • Oberlandesgericht MünchenUrteil[Aktenzeichen: 13 U 160/13 Bau]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.01.2017
  • Aktenzeichen:VII ZR 301/13

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)