Kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung aufgrund einer durch den Reiseveranstalter veranlassten Flugstornierung

Einem Fluggast steht nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn er aufgrund einer durch den Reiseveranstalter veranlassten Flugstornierung nicht befördert wird. In diesem Fall ist die Fluggesellschaft nicht verantwortlich für die Nichtbeförderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Reisende im Oktober 2014 von Santorin in Griechenland zurück nach München zu fliegen. Am Abfertigungsschalter erfuhr sie jedoch, dass die Reiseveranstalterin den Rückflug einen Tag zuvor storniert hatte und somit eine Beförderung der Reisenden nicht erfolgen könne. Die Reisende buchte daraufhin einen Ersatzflug und klagte anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Wie sich später herausstellte, hatte die Reiseveranstalterin für den Flug lediglich ein Kontingent von 14 Passagieren, hatte aber tatsächlich 36 Passagiere angemeldet.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastVO zu. Angesichts der von der Reiseveranstalterin veranlassten Stornierung des Fluges sei die beklagte Fluggesellschaft für die Nichtbeförderung nicht verantwortlich zu machen.

Fehlende Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft für Nichtbeförderung Da sich die Klägerin zur Buchung des Fluges der Reiseveranstalterin bedient hatte, so das Amtsgericht, sei diese befugt gewesen, gegenüber der Fluggesellschaft eine Stornierungsmitteilung abzugeben. Erfolgt eine solche Stornierungsmitteilung gegen den Willen des Reisenden, müsse sich dieser an die Reiseveranstalterin wenden und könne nicht die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft keine Veranlassung zur Stornierung gegeben habe. So liege der Fall hier.

  • Entgegengesetzte Entscheidung:
    • Amtsgericht BremenUrteil[Aktenzeichen: 18 C 73/10]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Rüsselsheim
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.01.2017
  • Aktenzeichen:3 C 923/16 (37)

Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 85/rb)