Zulässige betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Ein Arbeitgeber kann wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Voraussetzung ist aber, dass die Stilllegungsabsicht zum Kündigungszeitpunkt ernsthaft und endgültig vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass er vor Ablauf der Kündigungsfristen sämtliche Arbeiten einstellt oder die Arbeitnehmer vorab über die geplante Betriebsstilllegung informiert. Der Arbeitgeber muss auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er zur Weiterführung des Betriebs unternommen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 72-jähriger Geschäftsführer eines Betriebs zur Herstellung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Aluminium entschloss sich im April 2014 seinen Betrieb zu schließen. Dies hatte seinen Grund darin, dass die wirtschaftliche Lage des Betriebs nicht gut war. Der Betrieb erwirtschaftete seit Jahren keinen Gewinn mehr. Eine Besserung war nicht in Sicht. Zum anderen fand der Geschäftsführer keinen Nachfolger und konnte den Betrieb auch nicht verkaufen. Nach Erstattung der Massentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur, sprach er ordentliche Kündigungen aus. Einer der Arbeitnehmer war damit aber nicht einverstanden. Er stritt ab, dass eine Betriebsstilllegung beabsichtigt sei. Zumindest hätte der Arbeitgeber ihn früher von der Absicht informieren müssen, damit er eine Weiterführung des Geschäfts durch Dritte hätte erreichen können. Der Arbeitnehmer erhob daher Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitsnehmers.

Wirksame betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei als betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt gewesen. Nicht nur die Stilllegung eines Betriebs gehöre zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, sondern auch die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Erforderlich sei aber, dass zum Zeitpunkt der Kündigung, der Arbeitgeber den ernsthaften und endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst habe. Als starkes Indiz für die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Entschlusses gelte der Umstand, dass der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss gegenüber Lieferanten, Kunden oder Banken bekannt gebe. So lag der Fall hier.

Abarbeiten vorhandener Aufträge und Annahme weiterer Aufträge spricht nicht gegen Stilllegungsabsicht Gegen die Stilllegungsabsicht habe nicht gesprochen, so das Landesarbeitsgericht, dass die vorhandenen Aufträge und Garantiefälle abgearbeitet und neue Aufträge angenommen wurden. Es genüge insoweit, dass bis zum Ende der Kündigungsfristen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden. Es sei dagegen nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bis dahin ineffizient arbeite oder das Tätigen möglicher Geschäfte unterlasse.

Keine Pflicht zur Vorabinformation des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts zudem nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung über die beabsichtigte Betriebsstilllegung zu informieren. Eine Vorankündigungsfrist gebe es im Kündigungsschutzrecht nicht. Eine solche könne auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden.

Angabe der Anstrengungen zur Weiterführung des Betriebs nicht erforderlich Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts müsse ein Arbeitgeber auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er zur Weiterführung des Betriebs unternommen habe. Die Betriebsstilllegung sei eine unternehmerische Entscheidung, die durch Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt sei. Einem Gericht sei es daher verwehrt im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die beabsichtigte Stilllegung auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:12.01.2017
  • Aktenzeichen:5 Sa 51/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)