Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs wenn Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgesichert und ausgleichspflichtiger Ehegatte auf Rentenansprüche dringend angewiesen ist

Ein Versorgungsausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nicht durchzuführen, wenn die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Einkünfte oder Vermögen uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichspflichtige Ehegatte auf seine Rentenansprüche dringend angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 2008 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er führte an, auf den Erhalt seiner Anwartschaften angewiesen zu sein, weil er nach einem Arbeitsunfall im November 2008 als dauerhaft erwerbsunfähig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Demgegenüber könne die erst 40 Jahre alte Ehefrau noch etwa 25 Jahre lang Rentenanwartschaften hinzuerwerben. Das Amtsgericht Ludwigshafen hielt dies für unbeachtlich und führte daher den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG komme nicht in Betracht.

Absicherung der Altersversorgung und dringende Notwendigkeit der Rentenansprüche können Versorgungsausgleich ausschließen Eine Kürzung oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs komme zwar in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausreichende Einkünfte und Vermögen verfüge, durch die seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Fall der Erwerbsminderung dringend angewiesen sei. So lag der Fall hier aber nicht. Die Ehefrau sei auf den Zuerwerb der Anrechte durch den Versorgungsausgleich angewiesen, weil ihre Altersversorgung ohne die zu ihren Gunsten auszugleichenden Anrechte nicht uneingeschränkt gesichert sei. Die Ehefrau habe keinen Beruf erlernt und in der Ehezeit im Wesentlichen die Betreuung der gemeinsamen Kinder und des Haushalts übernommen, während der Ehemann mit seinem Erwerbseinkommen den Lebensbedarf der Familie deckte. Die als Folge der von den Ehegatten gewählten Rollenverteilung entstandene Lücke in der Versorgungsbiographie werde die Ehefrau nicht mehr auffangen können.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Ludwigshafen am RheinBeschluss[Aktenzeichen: 5c F 421/06]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:14.10.2014
  • Aktenzeichen:2 UF 33/14

Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)