Finder eines iPhones hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Smartphones

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Finder eines Mobiltelefons keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons hat - auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Eigentümer eines iPhones. Er hatte es ursprünglich am 27. Juni 2016 im Stadtgraben der Stadt Waghäusel gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Mobiltelefons meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon am 29. Dezember 2016. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons bei der von Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Freischaltung des Mobiltelefons.
Finder erhält Telefon nach Ablauf der 6-Monats-Frist lediglich in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund berufe, verkenne er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwerbe, so das Gericht. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies gelte insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.


§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders: (1) 1. Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.

2. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.07.2017
  • Aktenzeichen:213 C 7386/17

Amtsgericht München/ra-online