EuGH: Fluggesellschaft haftet für verspätete Weiterleitung einer Information über Flugannullierung durch Reisevermittler

Im Fall einer Flugannullierung steht einem Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung (VO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn er mindestens zwei Wochen zuvor über die Annullierung informiert wurde. Eine verspätete Mitteilung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, diese aber die Mitteilung nicht rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich über einen Online-Reisevermittler einen Flug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam). Der Flug sollte am 14. November 2014 starten. Am 9. Oktober 2014 teilte die Fluggesellschaft dem Reisevermittler mit, dass der Flug annulliert wurde. Diese Mitteilung erreichte den Fluggast erst zehn Tage vor geplanten Abflug. Der Fluggast klagte daraufhin gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung wegen Flugannullierung. Die Fluggesellschaft wies jedoch jegliche Verantwortung zurück. Sie habe rechtzeitig den Reisevermittler über die Annullierung unterrichtet. Der Reisevermittler sah sich für die verspätete Mitteilung ebenfalls für nicht verantwortlich. Es obliege der Fluggesellschaft im Fall einer Flugannullierung die Fluggäste zu informieren. Die E-Mail-Adresse des Fluggastes sei der Fluggesellschaft mit dem Buchungsvorgang übermittelt worden. Das Bezirksgericht Nordniederlande setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Fluggesellschaft haftet für verspätete Weiterleitung einer Information über Flugannullierung durch Reisevermittler Der Gerichtshof der Europäischen Union verwies zunächst darauf, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) VO nicht bestehe, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werde. Auf diese Vorschrift könne sich ein Luftfahrtunternehmen aber nicht berufen, wenn es zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert habe, diese aber nicht innerhalb der Frist die Information weitergeleitet habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.05.2017
  • Aktenzeichen:C-302/16

Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)