Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss Leistung des Einzelnen in Relation zu allen vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Der Arbeitnehmer muss tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Der Arbeitgeber muss jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch muss er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Kündigungsschutzklage eines Kfz.-Mechanikers, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen.
Kündigungsschutzklage erfolgreich Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Siegburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.08.2017
  • Aktenzeichen:3 Ca 1305/17

Arbeitsgericht Siegburg/ra-online