BGH: Halter eines mit Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs genießt keinen Haftpflichtversicherungsschutz aufgrund fehlender Nennung im Versicherungsschein

Ist in einem Versicherungsschein ein Halter namentlich benannt, so gilt der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen nur für diesen Halter. Sie gilt damit nicht für einen Dritten, der Halter des mit dem Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kaskoversicherung eines bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 geschädigten Fahrzeughalters gegen einen Unfallverursacher. Dieser war Halter eines Fahrzeugs, welches mit einem Kurzzeitkennzeichen ausgestattet war. Auf dem Kurzzeitkennzeichen lief eine Haftpflichtversicherung, die von der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten in Anspruch genommen wurde. Die Haftpflichtversicherung wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass der Halter des mit dem Kurzzeitkennzeichen ausgestatten Fahrzeugs nicht derjenige sei, der als Halter im Versicherungsschein benannt sei.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab Während das Landgericht Heilbronn der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Stuttgart ab. Es führte aus, dass der im Versicherungsschein genannte Halter das Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen dürfe. Die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kaskoversicherung.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kaskoversicherung zurück. Die Haftpflichtversicherung habe nicht für die Unfallfolgen einstehen müssen. Denn diese habe Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters übernommen. In dem Versicherungsschein sei ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt. Der Wortlaut regle danach eindeutig, dass die Versicherung für einen ganz bestimmten Halter gelte und nur auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt sei.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht HeilbronnUrteil[Aktenzeichen: 4 O 71/13 HI]
    • Oberlandesgericht StuttgartUrteil[Aktenzeichen: 3 U 36/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.11.2015
  • Aktenzeichen:IV ZR 429/14

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)