Zurückweisung eines Scheidungsantrags aufgrund Verlustes des Aufenthaltsrechts einer an Alzheimer erkrankten, in Pflegeheim befindlichen Ehefrau

Führt eine Ehescheidung zum Verlust des Aufenthaltsrechts einer an Alzheimer erkrankten und im Pflegeheim befindlichen Ehefrau, so stellt dies für die Ehefrau eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1568 BGB dar. Der Scheidungsantrag muss somit zurückgewiesen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 schloss ein deutscher Staatsangehöriger mit einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien die Ehe und zog mit ihr nach Berlin. Im Jahr 2010 erkrankte die Ehefrau an Alzheimer und wurde infolge dessen in ein Pflegeheim verbracht. Der Ehemann beantragte schließlich im Jahr 2013 die Scheidung und begründete dies damit, dass er keine eheliche Bindung mehr fühle.

Unzumutbare Härte begründet Aufrechterhaltung der Ehe Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Ehemann und wies daher den Scheidungsantrag zurück. Die Scheidung der Ehe stelle für die Ehefrau eine schwere Härte im Sinne von § 1568 BGB dar. Aufgrund des drohenden Verlustes des Aufenthaltsrechts der Ehefrau durch die Scheidung überwiege ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe deutlich das Interesse des Ehemanns an der Ehescheidung. Die Ehefrau könne existentielle Gründe für ihr Interesse vorweisen, während der Ehemann keine besonderen Gründe für die Scheidung anführen könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.03.2014
  • Aktenzeichen:177 F 10637/13

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)