Einbau eines Aufzugs trotz Haltepunkten auf Treppenpodesten zwischen den Geschossen und Wärmedämmung durch Polystyrol stellen hinzunehmende Modernisierungsmaßnahmen dar

Der Einbau eines Aufzugs stellt auch dann eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar, wenn er lediglich auf dem Treppenpodest hält uns nicht auf der Etage der Wohnungseingangstüren. Zudem müssen Wohnungsmieter eine Wärmedämmung durch feuergefährlichen Polystyrol hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin eines Wohnhauses in Berlin-Moabit teilte ihren Mietern im August 2015 mit, dass sie als Modernisierungsmaßnahme unter anderem den Einbau eines Aufzugs und eine Wärmedämmung mit EPS-Dämmplatten vorhabe. Die Mieter einer Wohnung im Haus wollten diese Maßnahmen nicht dulden. Sie stritten ab, dass es sich um Modernisierungsarbeiten handelt, da der Fahrstuhl nur auf den Treppenpodesten halte und die Wärmedämmung durch feuergefährlichen Polystyrol erreicht werden sollte. Die Vermieterin hielt die Einwände für unbeachtlich und erhob Klage auf Duldung der Arbeiten.

Anspruch auf Duldung der Modernisierungsarbeiten Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 555d BGB ein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsarbeiten zu. Denn sowohl der Einbau des Fahrstuhls als auch die Wärmedämmung durch EPS-Dämmplatten seien als Modernisierung zu werten.

Wohnwerterhöhung durch Fahrstuhl trotz Haltepunkt auf Treppenpodesten Durch den Einbau des Fahrstuhls erhöhe sich nach Auffassung des Amtsgerichts der Gebrauchswert der Mietsache. Denn das Vorhandensein eines Aufzugs begünstige die Erreichbarkeit der Wohnungen erheblich. Zudem werde der Transport schwerer Gegenstände in die Wohnung erleichtert. Dass die Haltepunkte des Aufzugs dabei jeweils auf dem Treppenpodest zwischen den Geschossen liegen, sei unerheblich. Denn der Gebrauchsvorteil sei auch dann vorhanden, wenn nur noch wenige Treppenstufen überwunden werden müssen.

Duldungspflicht der Wärmedämmung durch Polystyrol Nach Ansicht des Amtsgerichts müssen die Mieter zudem die Wärmedämmung durch Polystyrol hinnehmen. Zwar bestehen Risiken, jedoch sei der Dämmstoff als solcher zugelassen. Nach dem Inhalt des Gesetzes komme es allein auf die wärmedämmende Eigenschaft des einzusetzenden Dämmstoffes an. Dieses sei bei EPS-Dämmplatten gegeben. Mit der Zulassung des Baustoffes werden die vereinzelt aufgetretenen Risiken offenbar in Kauf genommen. Das Gericht verwies darauf, dass es die gesetzlichen Vorgaben nicht übergehen dürfe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.06.2017
  • Aktenzeichen:17 C 158/16

Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)