Kieler Verkehrsgesellschaft ist nicht zum Transport von E-Scootern verpflichtet

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nur verpflichtet, solche E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entsprechen, selbst wenn es derartige E-Scooter derzeit noch nicht gibt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Beklagte im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 11.12.2015 - 1 U 64/15 -). Seitdem gestattet die Beklagte die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet die Beklagte ein Rufbussystem an, wonach Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen können.
Bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen seit März 2017 in Kraft Der Kläger klagt im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Beförderungsverweigerung durch die Beklagte. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils des Landgerichts Kiel ist am 15. März 2017 eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen.
Beklagte erklärt ausdrücklich Einhaltung der Vorgaben des Erlasses bei Beförderung von E-Scootern Die von der Beklagten weiter verfolgte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück. Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren - anders als im damaligen Eilverfahren - nicht mehr verlangen, dass der Beklagten verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den am 15. März 2017 in Kraft getretenen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Seit dem 15. März 2017 richtet sich die Frage der Rechtmäßigkeit nach den Regelungen des Erlasses. Es besteht nicht die Befürchtung, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern nicht nach Maßgabe des Erlasses vornehmen könnte. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.
Keine mögliche Beförderung bis zur Umsetzung der Anforderungen des Erlasses durch Hersteller von E-Scootern nicht zu beanstanden Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem - mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen - genutzt werden kann.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.11.2017
  • Aktenzeichen:2 U 6/16

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online