Verkehrssicherungspflicht: Beim Einsatz von Laubbläsern sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht aber einen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich war.

Im zugrunde liegenden Verfahren befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw VW Golf eine relativ schmale Straße in Fürth. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren Mitarbeiter der Stadt Fürth damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahnkehrmaschine. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten eine "Laubwolke" vor die Windschutzscheibe des Pkw VW Golf geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4.364,63 Euro. Der Unfall sei auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen.
Verkehrssicherungspflicht bei durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht nachweislich verletzt Das Landgericht Nürnberg-Fürth hörte zunächst Zeugen zum Unfallhergang und wies im Anschluss daran die Klage ab. Das Landgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden seien. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der diesem nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts wieder zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Oberlandesgericht NürnbergUrteil[Aktenzeichen: 4 U 3149/92]
    • Kammergericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 9 U 134/04]
  • Nachinstanz:
    • Oberlandesgericht NürnbergHinweisverfügung[Aktenzeichen: 4 U 1149/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:10.05.2016
  • Aktenzeichen:4 O 6465/15

Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online