Nicht durchgehende deutschsprachige Reiseleitung der Ausflüge einer Kreuzfahrtreise sowie fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf Flug rechtfertigen keine Reisepreisminderung

Ist die Reiseleitung von Ausflügen einer Kreuzfahrtreise nicht durchgehend deutschsprachig und ist eine Buchung zweier zusammenhängender Sitzplätze für einen Flug mit einer Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden nicht möglich, liegt eine bloße Unannehmlichkeit und kein Reisemangel vor. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Reisender nach einer Kreuzfahrt im November/Dezember 2015 eine Reisepreisminderung. Er begründete dies zum einen damit, dass während der Ausflüge nicht durchgängig deutschsprachige Reiseleiter zur Verfügung standen. Zum anderen bemängelte der Reisende, dass er trotz Buchung eines Tarifs mit kostenfreier Sitzplatzreservierung keine zusammenhängenden Sitzplätze für sich und seine Reisebegleiterin für den Rückflug von Bangkok über Dubai nach Hamburg reservieren konnte. Da die Reiseveranstalterin eine Minderung des Reisepreises ablehnte, erhob der Reisende Klage.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zu, da die vorgetragenen Beschwerden keine Reisemängel darstellen.

Nicht durchgehende deutschsprachige Reiseleitung der Ausflüge einer Kreuzfahrtreise ist bloße Unannehmlichkeit Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertige die nicht durchgängig vorhandene deutschsprachige Reiseleitung während der Ausflüge keinen Minderungsanspruch. Denn dies sei reiserechtlich als bloße Unannehmlichkeit zu werten. Hinzukomme, dass in den allgemeinen Bedingungen der Reiseveranstalterin für Ausflüge ausdrücklich heiße, dass eine deutschsprachige Reiseleitung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen könne.

Fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf Flug begründet kein Reisemangel Ebenso stelle nach Ansicht des Amtsgerichts die fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf dem Rückflug von Bangkok nach Hamburg keinen Reisemangel dar. Angesichts der Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden sei dies ebenfalls als bloße Unannehmlichkeit zu werten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Reisende einen Anspruch auf eine kostenfreie Sitzplatzreservierung hatte. Denn daraus resultiere nicht zwingend ein Anspruch auf die Reservierung zweier zusammenhängender Sitzplätze.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Rostock
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:25.11.2016
    • Aktenzeichen:47 C 153/15

    Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 258/rb)