Neuer Vermieter ist an mündlichen Abreden zwischen Mieter und alten Vermieter gebunden

Hat ein Wohnungsmieter mit seinem Vermieter eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Mieter Brennholz in einer auf dem Grundstück befindlichen Scheune lagern darf, ist ein neuer Vermieter an diese Abrede gemäß § 566 BGB gebunden. Dies hat das Amtsgericht Vaihingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter mit seinem Vermieter im Oktober 2007 mündlich vereinbart, dass der Mieter Brennholz in eine auf dem Grundstück befindlichen Scheune lagern darf. Nach dem Tod des Vermieters verlangte der neue Vermieter im Januar 2015 die Entfernung des Brennholzes aus der Scheune. Da sich der Mieter diesem widersetzte, kündigte der neue Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Amtsgericht Vaihingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB liege nicht vor.

Neuer Vermieter ist an mündlichen Abreden zwischen Mieter und alten Vermieter gebunden Der Mieter habe nicht vertragswidrig gehandelt, so das Amtsgericht. Denn die Lagerung des Brennholzes in der Scheune habe der mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem alten Vermieter entsprochen. An diese Abrede sei der neue Vermieter gemäß § 566 BGB gebunden. Der Mieter sei daher zur Lagerung berechtigt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Vaihingen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.12.2016
  • Aktenzeichen:1 C 217/16

Amtsgericht Vaihingen, ra-online (vt/rb)