Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über Überschuldung des Nachlasses setzt Annahme der Werthaltigkeit des Nachlasses durch Erben voraus

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen des Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses setzt voraus, dass der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausging. Daran fehlt es, wenn der Erbe keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2014 nahm der Sohn das Erbe an. Er ging dabei davon aus, dass er nach Auflösung der Wohnung seiner verstorbenen Mutter "mehr oder weniger bei null" bleibe. Genaue Vorstellungen vom Nachlasswert hatte er jedoch nicht. Als er im Juli 2014 durch die Einsicht der Bankunterlagen von der Überschuldung des Nachlasses erfuhr, erklärte er die Anfechtung der Erbschaftsannahme.

Amtsgericht hielt Anfechtung wegen Irrtums für unwirksam Das Amtsgericht Ahrensburg hielt die Anfechtung für unwirksam. Denn sei es einem Erben bewusst, dass seine Vorstellungen zum Nachlasswert unrichtig sein können, er dies aber in Kauf nehme, unterliege er nicht einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Gegen diese Entscheidung legte der Erbe Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Erben zurück. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme habe nicht auf einen Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) gestützt werden können. Ein solcher Irrtum liege nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen sei. Daran fehle es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. So habe der Fall hier gelegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:17.07.2015
  • Aktenzeichen:3 Wx 120/14

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)