Gesundheitsgefährdung aufgrund erheblichen Schimmelbefalls rechtfertigt außerordentlich fristlose Kündigung des Mietvertrags

Geht von einem erheblichen Schimmelbefall in der Küche eine Gesundheitsgefährdung für den Wohnungsmieter aus, steht diesem gemäß § 569 Abs. 1 BGB ein außerordentlich fristloses Kündigungsrecht zu. Die Setzung einer Frist gemäß § 543 Abs. 3 BGB von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ist angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin einer 1,5 Zimmer großen Wohnung in Saarbrücken im Juli 2015 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Sie führte zur Begründung an, dass insbesondere die Außenwand der Küche an mehreren Stellen großflächig von Schimmel befallen gewesen sei. Die Mieterin befürchtete aus diesem Grund eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihr ungeborenes Kind. Vor Ausspruch der Kündigung setzte die Mieterin erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels. Die Vermieterin akzeptierte die Kündigung nicht. Ihrer Meinung nach liege kein akut gesundheitsgefährdender Schimmelbefall vor. Ohnehin hätte dieser auf ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieterin beruht. Da sich die Vermieterin weigerte die Mietkaution auszuzahlen, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentlich fristlose Kündigung beendet worden sei.

Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigungen bei Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die außerordentlich fristlose Kündigung auf § 569 Abs. 1 BGB gestützt werden können, da nach den Ausführungen eines Sachverständigen ein gesundheitsgefährdender Schimmelbefall vorgelegen habe. Die aus dem Schimmelbefall resultierende Gesundheitsgefahr habe sich aus der Größe der betroffenen Flächen, dem Umstand, dass in der Küche Nahrungsmittel verarbeitet werden, sowie aus der geringen Größe der Wohnung ergeben, wodurch die Mieterin sich den Schimmelsporen nicht habe entziehen können.

Fristsetzung von 14 Tagen zur Schimmelbeseitigung ausreichend Die von der Mieterin vor Ausspruch der Kündigung gesetzte Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels gemäß § 543 Abs. 3 BGB sei nach Auffassung des Amtsgerichts angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend gewesen.

Keine schuldhafte Verursachung des Schimmelbefalls Die Mieterin habe zudem den Schimmelbefall nicht schuldhaft selbst herbeigeführt, so das Amtsgericht. Ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe der Schimmel schon bei Einzug in die Wohnung vorgelegen, wie die Beweisaufnahme gezeigt habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:4 C 348/16 (04)

Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2017, 634/rb)