Sozialversicherungspflicht: Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und Pflege der Pflanzen sind als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion zu werten

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Tätigkeit im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten ist und die insgesamt einfache Tätigkeiten im Obstanbau sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Pflanzen und Pflücken von Beeren) aufgeteilt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaber eines Biohofs, auf welchem unter anderem Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er die Beigeladene abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren).

Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 5.000 Euro nach: So habe es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.
SG verneint Vorliegen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage blieb erfolglos: Die Beigeladene sei im fraglichen Zeitraum für den Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Tätigkeiten der Beigeladenen im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren. Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe die Beklagte zutreffend für die Zeiträume, in denen das Entgelt der Beigeladenen die 400 Euro bzw. 450 Euro-Grenze überschritt, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.


Hinweis zur Rechtslage:§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der Fassung vom 5. Dezember 2012 - Auszug -: (1) 1 Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
§ 27 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - [SGB III] - Auszug - 2) 1 Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung [...].

Anmerkung: Eine entsprechende Sozialversicherungsfreiheit für geringfügige Beschäftigungen besteht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Heilbronn
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.12.2017
  • Aktenzeichen:S 1 R 219/17

Sozialgericht Heilbronn/ra-online