Mitteilung sadomachistischer Phantasien gegenüber 15-jähriger Schülerin rechtfertigt Entfernung des Lehrers aus Beamtenverhältnis

Versendet ein Lehrer an eine 15-jährige Schülerin, die in ihn verliebt ist, eine E-Mail, in dem sadomachistische Praktiken mit einer anderen Schülerin detailliert geschildert werden, rechtfertigt dies seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Durch den erheblichen Eingriff in sie sittliche und sexuelle Entwicklung der minderjährigen Schülerin begeht der Lehrer eine schwere Dienstpflichtverletzung. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein 38-jähriger Lehrer im August 2015 vom Verwaltungsgericht Augsburg aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er pornografische Schriften und eine vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einer 15-jährigen Schülerin versendet bzw. begangen hatte. Der Lehrer unterhielt zu der Schülerin seit etwa einem Jahr eine rein emotionale Beziehung, als er eine E-Mail an sie versendete. In dieser schilderte der Lehrer, dass er sadomachistische Phantasien gegenüber junge Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren und diese mit einer anderen Schülerin bereits ausgelebt habe. So enthielt die E-Mail die Aussage: "Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt werden". Die Schülerin war von dieser Mail so geschockt, dass sie die Beziehung abbrach und weit über 65 Therapiestunden absolvieren musste. Aufgrund seiner Handlung wurde der Lehrer vom Landgericht Augsburg zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 70 EUR wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Verbreitung pornografischer Schriften verurteilt. Da der Lehrer mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht einverstanden war, legte er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg Berufung ein.

Rechtmäßige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Lehrers zurück. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei angesichts des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit rechtmäßig erfolgt.

Schwere Dienstpflichtverletzung aufgrund Mitteilung sadomachistischer Phantasien und vorsätzliche Körperverletzung Ein Beamter, der sich der Verbreitung pornografischer Schriften und vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber einer minderjährigen Schülerin strafbar macht, so das Verwaltungsgericht, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und mache sich untragbar. Er zeige damit seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer habe insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder zu fördern und zu schützen. Schüler, Eltern, Vorgesetzte und die Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen dürfen, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern unterbleiben.

Erheblicher Eingriff in sittliche und sexuelle Entwicklung Der Lehrer habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts durch seine E-Mail in erheblicher Weise in die sittliche und sexuelle Entwicklung des Kindes eingegriffen. Die Schülerin sei wegen ihrer fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht oder nur schwer in der Lage gewesen, die sexuellen Perversionen mit detaillierten Schilderungen diverser sadomachistischer Phantasien mit vollkommener Unterwerfung gegenüber dem Lehrer als "Meister" mit einer ihr namentlich bekannten Mitschülerin zu verarbeiten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.05.2017
  • Aktenzeichen:16a D 15.2267

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)