Unternehmen ist nicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung verpflichtet

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.
FG verneint Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Auffassung nicht an und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Finanzgericht Köln
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:07.12.2017
    • Aktenzeichen:15 K 1122/16

    Finanzgericht Köln/ra-online