Mitwirkung des Ehegatten an Kaufvertragsverhandlung begründet keine konkludente Zustimmung zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands durch anderen Ehegatten

Wirkt ein Ehegatte an den Verhandlungen zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands des anderen Ehegatten mit, lässt sich daraus noch nicht der Schluss einer konkludenten Zustimmung gemäß § 1365 BGB zum Verkauf ziehen. Denn die Einbindung in die Vertragsverhandlung begründet nicht die Kenntnis des Ehegatten von seinem Recht zur Ablehnung oder Zustimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann beerbte im Januar 2009 zusammen mit seinem Bruder je zur Hälfte seine verstorbene Mutter. Einige Zeit später übertrug der Ehemann ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Ehefrau seinen Erbanteil an verschiedene Immobilien an seinen Bruder. Der Ehemann lebte von ALG II, so dass sein Erbanteil der einzige Vermögensgegenstand darstellte. Nachträglich hielt er den Verkauf aufgrund der fehlenden Zustimmung seiner Ehefrau für unwirksam. Der Bruder wies dies zurück und verwies darauf, dass die Ehefrau in die Vertragsverhandlungen zum Verkauf des Erbanteils ihres Ehemanns eingebunden war. Es könne daher von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden. Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler sah dies im Februar 2015 anders. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Bruders.

Unwirksamer Verkauf des Erbanteils Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Bruders zurück. Der Verkauf des Erbanteils sei unwirksam, da die Ehefrau dem nicht gemäß § 1365 BGB zugestimmt habe.

Keine konkludente Zustimmung durch Einbindung in Vertragsverhandlung Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne nicht von einer konkludenten Zustimmung des Verkaufs durch die Ehefrau ausgegangen werden. Zwar sei sie in die Vertragsverhandlung eingebunden gewesen. Daraus lasse sich aber aufgrund ihrer Rechtsunkundigkeit nicht der Schluss ziehen, dass sie auch Kenntnis von ihrer Rechtsmacht hatte, den Verkauf verhindern zu können.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: XII ZR 79/90]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Bad Neuenahr-AhrweilerBeschluss[Aktenzeichen: 61 F 388/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.05.2015
  • Aktenzeichen:13 UF 156/15

Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)