Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist unwirksam, weil sie unzulässig Berlin als ein Gebiet zusammenfasst. Berlin stellt jedoch keinen "einheitlichen Wohnungsmarkt" im Sinne von § 556d Abs. 2 BGB dar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Berliner Wohnungsmieterin gegen ihre Vermieterin auf Mietrückzahlung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin gestützt auf die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung eine Überschreitung der zulässigen Neuvertragsmiete annahm.
Kein Anspruch auf Mietrückzahlung
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Mietrückzahlung zu, da die im Mietvertrag vereinbarte Miete zulässig sei.
Unwirksame Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts unwirksam, da Berlin durch die Verordnung in unzulässiger Weise als ein Gebiet zusammengefasst wird. In Berlin gebe es in den unterschiedlichen Bezirken territorial abgeschlossene Wohnungsmärkte mit unterschiedlicher Infrastruktur und sehr unterschiedlichem Erscheinungsbild sowie sehr unterschiedlicher Erreichbarkeit, die es verbieten, Berlin mit seiner polyzentrischen Ausrichtung als einen "einheitlichen Wohnungsmarkt" aufzufassen. So sei etwa Zehlendorf durch herrschaftliche Villen und Gärten geprägt, was in keiner Weise mit der verdichteten Mehrfamilienhausbebauung zum Beispiel im Wedding vergleichbar sei. Die unterschiedlichen Bezirke weisen ein unterschiedliches Mietniveau auf, was in der Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung nicht hätte übergangen werden dürfen.
- Entgegengesetzte Entscheidung:
- Verstoß gegen Berliner Mietpreisbremse: Mieter steht Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu ( Amtsgericht Berlin-NeuköllnUrteil[Aktenzeichen: 11 C 414/15] )
- Mietpreisbremse: Vermieterin zur Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt ( Amtsgericht LichtenbergUrteil[Aktenzeichen: 2 C 202/16] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.10.2017
- Aktenzeichen:102 C 182/17