BGH: Regressansprüche des Scheinvaters wegen Kindesunterhalts gegen leiblichen Vater verjähren regelmäßig drei Jahre nach rechtskräftiger Feststellung der Scheinvaterschaft

Die Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Erstattung geleisteten Kindesunterhalts verjähren gemäß § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit der rechtskräftigen Feststellung der Scheinvaterschaft und der Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer außerehelichen Affäre gebar eine Ehefrau im Oktober 1995 ein Kind. Der Ehemann ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um sein leibliches Kind handelt. Einige Jahre später kamen dem Ehemann aber Zweifel auf. Diese führten schließlich zu einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Dieses wurde mit der Feststellung, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes sei, im Mai 2010 beendet. Noch im gleichen Jahr erfolgte zudem die Scheidung. Als Erzeuger des Kindes vermutete der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt eine andere Person. Diese erkannte aber weder die Vaterschaft an, noch wurde sie gerichtlich festgestellt. Der Scheinvater machte schließlich im Oktober 2014 gegen den mutmaßlichen Erzeuger die Erstattung des geleisteten Kindesunterhalts gerichtlich geltend.

Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch, Oberlandesgericht verneint ihn Während das Amtsgericht Mönchengladbach den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es hielt den Anspruch für verjährt. Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2013 geendet. Der Antrag vom Oktober 2014 sei daher verspätet. Gegen diese Entscheidung legte der Scheinvater Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Regressanspruch Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Scheinvaters zurück. Ein Anspruch auf Regress gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehe nicht, da dieser Anspruch verjährt sei.

Regressanspruch des Scheinvaters unterliegt dreijähriger Verjährungsfrist Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliege gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so der Bundesgerichtshof. Die Frist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verjährungsbeginn mit rechtskräftiger Feststellung der Scheinvaterschaft und Kenntnis von Person des möglichen Erzeugers Die dreijährige Verjährungsfrist habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen. Denn mit der rechtskräftigen Feststellung der Scheinvaterschaft sei der Erstattungsanspruch des Scheinvaters entstanden. Dass zu diesem Zeitpunkt der Erzeuger weder die Vaterschaft anerkannt hat, noch diese gerichtlich festgestellt wurde, spiele keine Rolle. Denn die Abstammungsfrage könne inzident im Regressverfahren geklärt werden. Darüber hinaus habe der Scheinvater bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des möglichen Erzeugers gehabt. Der Regressanspruch hätte daher spätestens zum 31. Dezember 2013 gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: XII ZR 136/09]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht MönchengladbachBeschluss[Aktenzeichen: 40 F 295/11]
    • Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss[Aktenzeichen: II-5 UF 145/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:22.03.2017
  • Aktenzeichen:XII ZB 56/16

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)