Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Kindesmutter aufgrund häufiger Fehlzeiten des Kindes in der Schule

Ist die Kindesmutter nicht fähig, zuverlässig den Alltag des schulpflichtigen Kindes zeitlich zu strukturieren, so dass es zu häufigen Fehlzeiten in der Schule kommt, so ist das Kindeswohl gefährdet. In diesem Fall kann ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 beantragte der Vater eines 8-jährigen Kindes die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Kindesmutter auf ihn. Hintergrund dessen waren erhebliche Fehlzeiten des Kindes in der Schule, welche die Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdeten. So wies das Zeugnis vom Januar 2015 21 Tage entschuldigtes Fehlen sowie zwei Tage unentschuldigtes Fehlen auf. Das Zeugnis vom Januar 2016 wies 19 versäumte Tage auf.

Amtsgericht gab Antrag statt Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt sah die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter in erheblichem Maße eingeschränkt und gab daher dem Antrag des Kindesvaters im Mai 2016 statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Kindesvater Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sei rechtens, da dieser eine bessere Gewähr dafür biete, dass das Kind zukünftig die Schule regelmäßig besuchen werde.

Häufige Fehlzeiten in der Schule begründen Kindeswohlgefährdung Die Kindesmutter sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts ihrer Pflicht, den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes sicherzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Dies sei aus schulischer Sicht Ursache für die schlechten schulischen Leistungen des Kindes. Die Fehlzeiten deuten auf eine Kindeswohlgefährdung hin und begründen einen deutlichen Vorrang des Vaters unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes. Der Sachverständige habe die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt eingestuft. Sie sei nicht in der Lage zuverlässig den Alltag des schulpflichtigen Kindes zeitlich zu strukturieren.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:26.09.2016
  • Aktenzeichen:10 UF 62/16

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)