BGH: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Auszahlung der zwecks Schadensregulierung am Sondereigentum gezahlten Versicherungsleistung

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gebäudeversicherung abgeschlossen und zahlt diese zwecks Schadensregulierung an ein Sondereigentum eine Versicherungsleistung, so muss diese an den betroffenen Wohnungseigentümer ausgezahlt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens in einem zu einer Eigentumswohnung gehörenden Hobbyraum mussten in der Zeit von Februar 2013 bis April 2014 Sanierungs- und Trocknungsarbeiten ausgeführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhielt aufgrund des Schadenfalls von der für das Gebäude abgeschlossenen Gebäudeversicherung einen Betrag von ca. 946 EUR. Die Eigentümer der betroffenen Wohnung verlangten diesen Betrag. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft dem verweigerte, erhoben die Wohnungseigentümer Klage.

Amtsgericht und Landgericht bejahten Anspruch auf Auszahlung Sowohl das Amtsgericht Idstein als auch das Landgericht Frankfurt a.M. bejahten einen Anspruch auf Auszahlung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse die Versicherungsleistung an denjenigen auszahlen, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen sei. Dies seien die Eigentümer der betroffenen Wohnung. Nach diesem Urteil musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Auszahlungsanspruch Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach versicherungsrechtlichen Regeln zustehe. Dies seien die Eigentümer der Wohnung. Denn schließe eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, sei der Versicherungsnehmer der rechtsfähige Verband und die Versicherten die einzelnen Wohnungseigentümer. Dies gelte sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht IdsteinUrteil[Aktenzeichen: 32 C 9/14 (21)]
    • Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 2-13 S 7/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.09.2016
  • Aktenzeichen:V ZR 29/16

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)