Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für angeblich aus Syrien stammende Familie aufgrund von Falschangaben rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage einer angeblich aus Syrien stammenden Familie abgewiesen, die sich gegen die Rücknahme der ihnen zuvor zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gewehrt hatten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion seien. Mit Bescheid vom 2. März 2015 erkannte daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu. Im November 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF mit, dass es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige handele, die kein Wort Arabisch sprächen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Mit Bescheid vom 13. April 2016 nahm das BAMF die mit Bescheid vom 2. März 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück und lehnte den Asylantrag der Kläger im Übrigen ab.
Antworten der Kläger auf Fragen zum angeblichen Heimatland von großer Unsicherheit geprägt Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu Recht zurückgenommen habe. Den Klägern sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer unrichtigen Angaben erteilt worden. Die Angaben der Kläger, syrische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Syrien gelebt zu haben, entsprächen nicht der Wahrheit. In der mündlichen Verhandlung hätten die Kläger eingeräumt, keine syrischen Staatsangehörige, sondern staatenlos zu sein. Darüber hinaus stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht in dem von ihnen benannten Dorf in Syrien gelebt hätten. Zu dieser Einschätzung gelange das Gericht aufgrund der Unkenntnis der Kläger über die örtlichen Gegebenheiten in dem von ihnen benannten Dorf in Syrien. Das Gericht habe den Klägern gut 50 Fotos vorgelegt, von denen zehn ihren angeblichen Heimatort und die restlichen Fotos andere Orte in Syrien und der Türkei zeigten, und die Kläger gebeten, ihren angeblichen Heimatort wiederzuerkennen. Dies sei den Klägern nicht gelungen. Ihre Antworten seien von großer Unsicherheit geprägt bzw. häufig falsch gewesen. So habe etwa der Kläger zu 1. bei sieben Fotos ausgeschlossen, dass es sich um seinen Heimatort handele, obwohl diese Fotos eindeutig den Heimatort zeigten, was von jedem erwachsenen Bewohner erkannt worden wäre. Die Unkenntnis der Kläger über die örtlichen Verhältnisse schließe eine Herkunft aus Syrien aus. Hätten sie - wie vorgetragen - ihr ganzes Leben in dem betreffenden Dorf verbracht, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, ihren Heimatort auf den vorgelegten Fotos eindeutig wiederzuerkennen.
Fehlende arabische Sprachkenntnisse stellt weiteres Indiz gegen Herkunft der Kläger aus Syrien dar Unabhängig davon ergebe sich ein weiteres Indiz gegen eine Herkunft der Kläger aus Syrien aus der Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben so gut wie kein Wort Arabisch sprechen könnten. Wie dem Gericht aus zahlreichen Asylverfahren von Kurden aus Syrien bekannt sei, seien die allermeisten Kurden in Syrien neben ihrer Muttersprache Kurdisch auch der arabischen Sprache mächtig. Hätten die Kläger wahrheitsgemäß angegeben, nicht aus Syrien zu stammen, während sie nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei sei es unerheblich, dass das BAMF bei sorgfältiger Bearbeitung der Asylanträge die Täuschung der Kläger hätte erkennen können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Münster
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.04.2018
  • Aktenzeichen:8 K 1648/16.A

Verwaltungsgericht Münster/ra-online