Energetische Modernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung bei gleichzeitigen die Energieeinsparung aufhebenden Maßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung rechtfertigen keine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB, wenn zugleich Maßnahmen ausgeführt werden, welche die Energieeinsparung wieder aufheben. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar der Fußboden des Dachbodens gedämmt wird, aber zugleich das ursprünglich voll geschlossene Dach in eine Kaltdachkonstruktion umgewandelt wird. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Vermieterin auf dem Fußboden des Dachraums eines Berliner Wohnhauses Dämmarbeiten ausgeführt hatte, erklärte sie im Juli 2016 die Erhöhung der Miete. Die unter dem Dachgeschoss wohnende Mieterin war damit aber nicht einverstanden. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin die ursprüngliche Dachkonstruktion von einem überdachten, ringsum abgeschlossenen Dachboden in eine Kaltdachkonstruktion geändert hatte. Das dadurch bedingte vermehrte Eindringen von Kaltluft, habe nach Meinung der Mieterin zu keiner Energieeinsparung in ihrer Wohnung geführt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Modernisierungsmieterhöhung Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Vermieterin könne gemäß § 559 Abs. 1 BGB keine Erhöhung der Grundmiete aufgrund der vorgenommenen Arbeiten verlangen. Denn diese seien nicht als Modernisierung zu werten. Eine energetische Modernisierung sei in der Dämmung des Dachraumfußbodens nicht zu sehen, da zugleich Maßnahmen in Form der Umwandlung des Dachs in eine Kaltdachkonstruktion ausgeführt wurden, die die energetische Wirkung der Dämmung wieder aufgehoben haben.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.01.2018
  • Aktenzeichen:202 C 374/17

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 213/rb)