Wiederholte nächtliche Ruhestörung sowie wiederholtes Verschmutzen einer nachbarlichen Terrasse rechtfertigt fristlose Kündigung

Geht von einem Wohnungsmieter nach erfolgter Abmahnung wiederholt eine nächtliche Ruhestörung aus und verschmutzt er wiederholt die Terrasse eines Nachbarn, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits seit dem Jahr 2013 gingen von einer Wohnungsmieterin erhebliche Belästigungen aus. So kam es mehrfach zu nächtlichen Ruhestörungen in Form von Schlägen auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, Nutzen der Waschmaschine und lauter Musik. Zudem verschmutzte sie die Terrasse der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung durch Knochen, Tonscherben, Erde, Salat, Federn und Grünabfälle. Die Mieterin wurde aufgrund dessen von der Vermieterin mehrmals abgemahnt. Nachdem es im Juli 2014 zu erneuten Vorfällen kam, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit der Mieterin fristlos. So warf die Mieterin erneut Salat auf die Terrasse des Mitmieters und zog in den frühen Morgenstunden mit erheblichem Lärm ihren Koffer durch das Treppenhaus in den Keller. Von dem Mitmieter daraufhin angesprochen, betitelte die Mieterin ihn mit "blöden Sack". Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung aufgrund einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam sei.

Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch nächtliche Ruhestörung und Verschmutzung der Terrasse Die Mieterin habe nach Auffassung des Landgerichts durch die wiederholte nächtliche Ruhestörung und die wiederholte Verschmutzung der Terrasse des Mitmieters den Hausfrieden nachhaltig gestört. Trotz bereits erfolgter Abmahnungen habe die Mieterin ihr rücksichtloses Verhalten unbeirrt fortgesetzt. Insbesondere die nächtliche Ruhestörung und die Verschmutzung der nachbarlichen Terrasse seien für sich genommen schwerwiegende Pflichtverletzungen.

Hellhörigkeit mildert nicht Vorwurf der Ruhestörung Soweit die Mieterin sich versucht habe ihre nächtliche Ruhestörung mit der Hellhörigkeit des Wohnhauses zu rechtfertigen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Bewohner eines Mietshauses haben ihr Verhalten stets an dessen Beschaffenheit auszurichten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.04.2016
  • Aktenzeichen:10 S 139/15

Landgericht Köln, ra-online (zt/ZMR 2016, 705/rb)