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Keine Veranlassung zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Nichtbeantwortung einer fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft
Ein Wohnungsmieter gibt keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. Vielmehr liegt eine Klageveranlassung nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.