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BGH: Ausgeschiedener Verwalter einer Wohneigentumsanlage muss Jahresabrechnung für abgelaufenes Wirtschaftsjahr erstellen
Scheidet der Verwalter einer Wohneigentumsanlage aus seinem Amt aus, so muss er dennoch grundsätzlich die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellen. Auf die Fälligkeit der Abrechnung kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.