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Verbraucherdarlehensvertrag muss über Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung aufzuklären
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten muss. Dies bedeutet, dass hiervon auch die Pflicht umfasst ist, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären.