Widerruf eines zur Finanzierung von Ferienhäusern geschlossenen Darlehensvertrags nicht immer möglich

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern nicht per se ein Verbrauchergeschäft ist, für das ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls haben im Jahr 2007 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 110.000 Euro aufgenommen. Das Darlehen diente der Finanzierung der Errichtung von Ferienwohnungen. Die Kläger haben diese auch auf dem Grundstück errichtet und vermieten sie auch als Ferienwohnungen. Im Jahr 2016 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, da es sich um eine sogenannte "Frühestens"- Widerrufsbelehrung in ihrem Vertrag handelte, die fehlerhaft sei, so dass ihnen noch ein Recht zum Widerruf zustehe.
Kläger handelten nicht als Verbraucher Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf Ansprüche nach dem Widerruf ab. Das Gericht begründet dies damit, dass die Kläger nicht als Verbraucher gehandelt hätten, so dass es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Die Beweislast hierfür obliege den Klägern. Das ausschlaggebende Kriterium für die hier entscheidende Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Sofern diese den Eindruck eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei, so liege eine gewerbliche Betätigung vor. Auch wenn eine Widerrufsbelehrung im Vertrag enthalten gewesen sei, so spreche dies nach Ansicht des Landgericht Hamburgs nicht dafür, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.02.2018
  • Aktenzeichen:332 O 412/16

Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online