Online-Versand darf Zahlung über Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: "Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen."

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung an. Mit der Vorgehensweise habe die Pearl GmbH gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstoßen. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung dürften Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg.
SEPA-Verordnung soll Zahlungsverkehr innerhalb der EU erleichtern Das Unternehmen hatte vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des Bundesverbands der Verbraucherzentralen bestritten. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:20.04.2018
    • Aktenzeichen:4 U 120/17

    Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online