Verfrühter Scheidungsantrag: Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit

Ein Antrag auf Verlegung des Scheidungstermins ist unzulässig, wenn er einzig darauf abzielt, einen wegen Nichtablaufs der erforderlichen Trennungszeit unbegründeten Scheidungsantrag die Begründetheit zu verschaffen. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2017 ein Scheidungsantrag noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs beim Amtsgericht Wismar eingereicht. Auch am vom Gericht bestimmten Termin zur Scheidung wäre das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und der Scheidungsantrag somit unbegründet gewesen. Deshalb beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahrs.

Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit Das Amtsgericht Wismar wies den Antrag auf Terminsverlegung zurück. Es sei verfahrensfehlerhaft, einem wegen Nichtablaufs des Trennungsjahrs unbegründeten Scheidungsantrag mittels einer - durch die Auslastung des Gerichts nicht gebotenen - Terminsbestimmung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres absichtsvoll die Begründetheit zu verschaffen. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, nicht gescheiterte Ehen zu erhalten, die § 1565 BGB zu Grunde liege.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Oberlandesgericht NaumburgUrteil[Aktenzeichen: 8 UF 24/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Wismar
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.06.2017
  • Aktenzeichen:3 F 10/17

Amtsgericht Wismar, ra-online (vt/rb)