Keine voreilige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.

Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Kläger wendet sich gegen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage und machte damit im Wesentlichen geltend, dass er problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden könne. Insofern sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten verpflichtet gewesen.
Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" begründet Suchpflicht des Dienstherrn nach Alternativen Das Verwaltungsgericht Trier schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Dennoch unterlägen der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, ggf. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden könnte. Der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung begründe insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Dabei sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Das Vorgehen der Beklagten werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden hätten. Auch fehle es an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Im Übrigen fehle schließlich auch die gebotene Prüfung, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Trier
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.05.2018
  • Aktenzeichen:6 K 12087/17.TR

Verwaltungsgericht Trier/ra-online