Arzt muss keine Zuweisung von Patienten durch Kassenärztliche Vereinigung dulden

Das Landessozialgericht Thüringen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung nicht berechtigt ist, angestellten Fachärzten Patienten zuzuweisen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen einem Augenarzt Patienten zuweisen durfte. Konkret hatte die Kassenärztliche Vereinigung dem Augenarzt im Jahr 2014 Patienten zur Behandlung zugewiesen. Diese Patienten hatten zuvor vergeblich versucht, in dieser oder einer anderen Praxis einen Termin zu bekommen. Der Arzt klagte gegen die Zuweisung von Patienten.
Arzt ist nicht zur Duldung einer Zuweisung von Patienten verpflichtet Das Sozialgericht Gotha gab der Klage statt. Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung. Der Praxisinhaber könne laut Gericht durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht zur Duldung der Zuweisung von Patienten an seine angestellten Ärzte verpflichtet werden. Für eine Zuweisung fehlt es generell an einer Rechtsgrundlage. Eine solche ist weder in der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung noch im SGB V enthalten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Thüringer Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.06.2018
  • Aktenzeichen:L 11 KA 1312/17

Thüringer Landessozialgericht/ra-online