Wohnungseigentümergemeinschaft steht Anspruch auf Herausgabe von Schließkarten und Schließplan gegen Bauträger zu

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage vom Bauträger verlangen, die Schließkarten und den Schließplan der eingebauten Schließanlage herauszugeben. Die Herausgabepflicht stellt eine Nebenpflicht des Bauvertrags dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage vom Bauträger die Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans der eingebauten Schließanlage. Diese Unterlagen dienten der Fertigung von Nachschlüsseln. Der Bauträger verweigerte eine Heraushabe und bot stattdessen an, die Unterlagen zu vernichten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Anspruch auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplan der Schließanlage Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Eigentümergemeinschaft stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans zu. Der Anspruch sei gemeinschaftsbezogen, da es im Interesse aller Eigentümer liege, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden können, sondern allenfalls durch den Verwalter.

Herausgabepflicht stellt Nebenpflicht des Bauvertrags dar Die Herausgabepflicht des Bauträgers stelle nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Nebenpflicht des Bauvertrags dar. Nachdem eine Schließanlage tatsächlich erstellt sei, könne der Bauträger nach Übergabe des Objekts nicht die Möglichkeit behalten, Nachschlüssel zu fertigen.

Unzulässige Vernichtung der Schließkarten und des Schließplans Die Vernichtung der Schließkarten und des Schließplans sei als Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB unzulässig, so das Oberlandesgericht. So seien diese Unterlagen für die Eigentümergemeinschaft von Interesse, während deren Vernichtung für den Bauträger gegenüber der Aushändigung mit keinen Vorteilen verbunden sei.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht StuttgartUrteil[Aktenzeichen: 26 O 199/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.11.2016
  • Aktenzeichen:3 U 98/16

Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)