Vermieter darf Untermieterlaubnis nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters durch Mieter abhängig machen

Ein Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass der Mieter aktuelle und vollständige Leistungsbescheide des Jobcenters vorlegt, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Es genügt vielmehr, dass der Mieter Angaben zum Grund der Untervermietung und zur Person des Untermieters macht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin bat im November 2016 ihren Vermieter zur Erteilung einer Untermieterlaubnis. Die Mieterin wollte eines der Zimmer untervermieten, da sie finanziell nicht in der Lage war, die Wohnung allein zu halten. Die Mieterin lebte von geringen Einkünften und Leistungen des Jobcenters. Sie informierte den Vermieter über den Namen und die Anschrift des potentiellen Untermieters sowie über den Grund der Untervermietung. Der Vermieter machte seine Zustimmung aber von der Vorlage aktueller und vollständiger Leistungsbescheide des Jobcenters abhängig. Nur so könne er prüfen, ob die Mieterin tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Wohnung allein zu halten. Dies hielt die Mieterin für unzulässig und erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Das dafür nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung habe vorgelegen.

Keine Pflicht zur Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters Nach Auffassung des Landgerichts stehe dem Vermieter kein Anspruch darauf zu, aktuelle und vollständige Leistungsbescheide des Jobcenters einzufordern, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Untervermietung zu prüfen. Es genüge vielmehr, dass der Mieter Angaben zum Grund der Untervermietung und zur Person des Untermieters macht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.04.2018
  • Aktenzeichen:66 S 275/17

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)