Betreiber eines Schwimmbades nicht zur "Rundum"-Kontrolle verpflichtet

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Schwimmbadbesucher keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine Verletzung bei einem Unfall hat, die durch einen anderen Besucher aufgrund eines Sprungs ins Becken verursacht wurde. Von einem Schwimmbadbetreiber kann nicht verlangt werden, dass dieser jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigibt.

Der Kläger erlitt am 20. Juli 2014 gegen 18 Uhr im von der beklagten Stadt Nürnberg betriebenen Westbad u.a. eine schwere Verletzung am linken Arm. Er trug vor, dass er unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Beklagte gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5-Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Geschädigte erhob Klage und verlangte von der Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.
Zeugenaussagen widersprüchlich Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab, nachdem es zuvor insgesamt neun Zeugen gehört hatte. Das Landgericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.
Gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges nicht erforderlich Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Nach seiner Meinung hätte das Landgericht zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zugrunde legen würde, ergebe sich nach Auffassung des Gerichts keine Haftung der Beklagten, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Beklagte in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Beklagte habe nicht erfolgen müssen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Nürnberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.04.2018
  • Aktenzeichen:4 U 1455/17

Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online