Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende "Minderjährigenwahlrecht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht .
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage
hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in
Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine
maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl
(Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen.
Hinreichende Verstandesreife als Voraussetzung für aktives Stimmrecht
Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des
Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen
geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine
Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller
Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht KarlsruheUrteil[Aktenzeichen: 4 K 2062/14]
- Verwaltungsgerichtshof Baden-WürttembergUrteil[Aktenzeichen: 1 S 1240/16]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.06.2018
- Aktenzeichen:BVerwG 10 C 8.17