Sturz in Wohnung auf Weg zum privat und geschäftlich genutzten Waschraum zwecks Waschens der Geschäftswäsche stellt Arbeitsunfall dar

Stürzt eine selbstständige Friseurmeisterin in ihrer Wohnung auf dem Weg zum Waschraum, stellt dies einen Arbeitsunfall dar, wenn der Waschraum nicht nur privat, sondern auch geschäftlich genutzt wird, und die Friseurmeisterin ihre Geschäftswäsche waschen wollte. In diesem Fall war der Zweck der Tätigkeit die Ausübung des Friseurberufs. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 knickte eine selbstständige Friseurmeisterin im Flur ihrer Privatwohnung mit ihrem rechten Fuß um und zog sich dabei eine Sprunggelenksverletzung zu. Die Friseurmeisterin betrieb im Erdgeschoss des Wohnhauses einen Friseursalon. Die Wohnung lag im Obergeschoss. Dort befand sich auch ein separater Waschraum, der sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wurde. Die Frau verunfallte als sie sich gerade auf dem Weg zum Waschraum befand, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Da sich ihre Unfallversicherung weigerte den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, erhob die Friseurmeisterin Klage.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben Klage statt Sowohl das Sozialgericht Heilbronn als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Sturz der Klägerin einen Arbeitsunfall darstelle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Unfallversicherung.

Bundessozialgericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines Arbeitsunfalls Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Klägerin habe bei dem Sturz auf dem Weg zum Waschraum einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Der Versicherungsschutz scheitere nicht daran, dass sich der Unfall innerhalb der Wohnung ereignet habe.

Zweck der Tätigkeit war Ausübung des Friseurberufs Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Waschraum, so das Bundessozialgericht, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Bei dieser Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet gewesen, ihrer Tätigkeit als Unternehmerin nachzukommen. Das Waschen von Geschäftstextilien gehöre zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens stehe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.08.2017
  • Aktenzeichen:B 2 U 9/16 R

Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)