Bewerber für Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz darf wegen Jugendstrafe abgelehnt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz wegen einer Jugendstrafe ablehnen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bewerber, der 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, bewarb sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.
LAG verneint Anspruch des Bewerbers auf Einstellung Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.05.2018
  • Aktenzeichen:10 Sa 163/18

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online