BAG: Möglicher Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers bei Raumvorgabe und zeitlich beschränkter Zurverfügungstellung des Raums

Ein Musikschullehrer kann zwar als Arbeitnehmer anzusehen sein, wenn er aufgrund der Vorgabe eines bestimmten Raums und der zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung des Raums in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Musikschule unterworfen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zeitspanne derart groß ist, dass dem Lehrer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete ein Musiklehrer seit dem Jahr 2004 auf Grundlage mehrerer Honorarvereinbarungen für eine Musikschule. Die jeweilige Vereinbarung war befristet auf jeweils ein Schulhalbjahr. Die Musikschule stellte dem Lehrer für den Unterricht einen Raum an drei mit ihm vereinbarten Wochentagen zur Verfügung. An diesen Tagen konnte der Musiklehrer den Raum in der Zeit von 9 bis 22 Uhr nutzen. Die tatsächlichen Unterrichtszeiten sprach der Lehrer mit den Schülern und den Eltern ab. Die Musikschule kontrollierte den Unterricht des Lehrers nicht. Als Anleitung und Hilfestellung diente ein Lehrplan des Verbands deutscher Musikschulen e.V. Der Musiklehrer meinte im Jahr 2016, dass mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Er sei zumindest in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Musikschule unterworfen, da ihm nur zu bestimmten Zeiten bestimmte Räume in der Musikschule zur Verfügung stehen. Er könne daher seine Arbeitszeit nicht frei wählen. Da die Musikschule weiterhin von einer Selbstständigkeit ausging, erhob der Musiklehrer Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab Sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Der Musiklehrer sei nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Musiklehrers.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Arbeitnehmerstatus des Musiklehrers Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Musiklehrers zurück. Dieser sei nicht Arbeitnehmer, sondern als freier Dienstnehmer anzusehen. Er sei insbesondere in der Gestaltung seiner Arbeitszeit weitestgehend frei von Weisungen der Musikschule.

Freie Gestaltung der Arbeitszeit trotz Vorgabe von Räumen und Zeiten Der Arbeitszeitsouveränität des Musiklehrers stehe nicht entgegen, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Musikschule lediglich an drei festen Tagen in der Woche einen Unterrichtsraum zur Verfügung stelle. Zwar könne die Anordnung, eine Tätigkeit nur in bestimmten Räumen zu verrichten, und einer nur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung dieser Räumlichkeiten eine zeitliche Weisungsgebundenheit liegen. Dies sei aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspanne so bemessen sei, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibe. So lag der Fall hier. Dem Musiklehrer stand an den drei Tagen der Raum in der Zeit von 9 bis 22 Uhr zur Verfügung.

  • Vorinstanz:
    • Arbeitsgericht HerneUrteil[Aktenzeichen: 4 Ca 388/16]
    • Landesarbeitsgericht HammUrteil[Aktenzeichen: 11 Sa 866/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.11.2017
  • Aktenzeichen:9 AZR 117/17

Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)