Studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern zulässig

In einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist eine studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen zu lässig. Einem Nachbarn steht in diesem Fall kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Eigentümer eines Einfamilienhauses von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen eine Wohngemeinschaft. Die Wohngemeinschaft befand sich in einem Nachbargebäude und bestand überwiegend aus Studenten. Der Hauseigentümer meinte, dass sich die Wohngemeinschaft nicht mit dem Charakter des reinen Wohngebiets vertrage. Ohnehin seien Beherbergungsbetriebe in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Da sich die Behörde weigerte einzuschreiten, erhob der Hauseigentümer Klage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Die Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische Wohngemeinschaft sei nicht zu beanstanden. Denn auch Studentenwohnheime seien in einem reinen Wohngebiet zulässig. Zudem handele es sich nicht um einen Beherbergungsbetrieb. Da das Verwaltungsgericht eine Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Untersagung Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher den Antrag des Klägers zurück. Ein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische Wohngemeinschaft bestehe nicht.

Studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet zulässig Die Nutzung des Nachbargebäudes als Wohngebäude für eine studentische Wohngemeinschaft entspreche nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dem Charakter eines reinen Wohngebiets (§ 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO) und sei daher gebietsverträglich. Die Nutzung als Wohngemeinschaft erfülle gerade den Zweck des Baugebiets, nämlich dem Wohnen zu dienen. Wohngemeinschaften seien mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets ebenso generell verträglich wie die Unterbringung von Studentenwohnheimen.

Kein Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs In der Nutzung des Wohnhauses liege zudem keine stetig wechselnde Nutzung im Sinne eines Beherbergungsbetriebs, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar sei in einer studentischen Wohngemeinschaft im Laufe der Zeit von einem stetigen Wechsel der Bewohner auszugehen, nicht aber von gänzlich kurzfristigen Wechseln im Sinne eines Beherbergungsbetriebs.

Keine ausnahmsweise Unzulässigkeit der Nutzung Die Nutzung sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Die Nutzung eines Wohnhauses durch eine Gemeinschaft von 11 Personen stelle von ihrer Intensität her keine gegenüber der üblichen Nutzung von Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartige Nutzung dar. Komme es in Einzelfällen zu Störungen, könne der Kläger Unterlassungsansprüche geltend machen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:08.12.2016
  • Aktenzeichen:8 A 10680/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)