Ehefrau muss Ferienhaus mitsamt eingebauten Elektroküchengeräten an Ehemann übergeben

Ist ein Ehegatte anlässlich der Scheidung zur Übertragung des Eigentums an einem Ferienhaus verpflichtet, so umfasst diese Pflicht, die in der Einbauküche installierten Elektrogräte. Denn diese sind grundsätzlich als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schlossen die Ehegatten im Juli 2016 einen Vergleich, womit die Ehefrau dem Ehemann das Eigentum an einem Ferienhaus in der Türkei übertragen sollte. Die Ehefrau sollte im Gegenzug einen Betrag von 19.000 EUR erhalten. Nach Inbesitznahme des Haues stellte der Ehemann fest, dass aus der Einbauküche Backofen, Kühlschrank und Kochfeld entfernt wurden. Diese Geräte wurden vormals von der Ehefrau angeschafft und von ihr nach Vergleichsschluss ausgebaut. Aufgrund der mitgenommen Elektrogeräte behielt der Ehemann von der vereinbarten Summe einen Betrag von 1.300 EUR ein, der für den Ersatz der drei Elektrogeräte erforderlich gewesen sei. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, um damit die restlichen 1.300 EUR zu erhalten. Der Ehemann beantragte daraufhin, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Amtsgericht wies Antrag zurück Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag zurück. Zwar handele es sich seiner Ansicht nach bei den Elektrogeräten an sich um Zubehör des Hauses. Jedoch stellen die Geräte im vorliegenden Fall nach der Verkehrsauffassung kein Zubehör dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Oberlandesgericht bejaht Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da die Ehefrau keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen 1.300 EUR habe.

Zubehöreigenschaft der Elektrogeräte Bei den drei aus dem Haus entfernten Elektrogeräten handele es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie stellen zwar keine wesentlichen Bestandteile des Ferienhauses im Sinne des § 93 BGB dar, da die Geräte ohne bedeutenden Wertverlust haben ausgebaut und woanders wieder eingebaut werden können. Sie seien aber dazu bestimmt, die Küche des Ferienhauses mit dem zum Aufenthalt nötigen Zubehör zum Kochen bzw. Backen und Aufbewahren leicht verderblicher Lebensmittel auszustatten. Sie dienen somit dem Zweck des Ferienhauses, ein Wohnen und Leben dort in den Ferien zu ermöglichen. Das Eigentum am Haus habe damit mitsamt den Elektrogeräte an den Ehemann übertragen werden müssen.

Keine Darlegung einer der Zubehöreigenschaft entgegenstehenden Verkehrsauffassung Zwar sei gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verkehrsauffassung dafür entscheidend, so das Oberlandesgericht, ob eine Zubehöreigenschaft bestehe. Die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich liege aber auf der Antragsgegnerseite. Die Ehefrau habe aber nicht darlegen können, dass die Elektrogeräte nach der Verkehrsauffassung nicht als Zubehör des Ferienhauses gelten. Allein das Bestreiten der Zubehöreigenschaft genüge nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Bremen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.10.2017
  • Aktenzeichen:4 UF 86/17

Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)